Indem das Regionalgericht diese Feststellung unterlassen habe, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig festgestellt. Diese unrichtige Sachverhaltsfeststellung sei für den Ausgang des Verfahrens insofern relevant, als Ziff. 5 der TNB A-Konto keine spezifische Form für die Vereinbarung von Überzugslimiten vorsehe. Indem der Berufungsbeklagte mit seinen vergleichsweise tiefen Einkünften derart viele Transaktionen in kurzer Zeit getätigt habe, habe er seinen Willen bekundet, das Konto zu überziehen, auch in einem höheren Ausmass, als dies ursprünglich vereinbart worden sei.