339 ff.). 8.1.3 Gestützt auf die erwähnten erstinstanzlichen Vorbringen hätte das Regionalgericht den Sachverhalt dahingehend feststellen müssen, dass der Berufungsbeklagte bemerkt hat oder zumindest hätte bemerken müssen, dass sich der Saldo seines Privatkontos (angesichts der monatlichen Einkünfte von lediglich CHF 4'500.00) nicht mehr im positiven Bereich befinden konnte, sondern unter die Limite von CHF 500.00, weit in den negativen Bereich, gesunken sein musste. Indem das Regionalgericht diese Feststellung unterlassen habe, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig festgestellt.