Erst im schriftlichen Schlussvortrag – und damit grundsätzlich verspätet – habe die Berufungsklägerin Ausführungen zur Kausalität gemacht, wonach das Verhalten des Berufungsbeklagten eine Unterbrechung der Adäquanz bewirkt habe. Die Berufungsklägerin habe jedoch zu keinem Zeitpunkt rechtsgenüglich substantiiert vorgebracht, inwiefern das behauptete Nichtkontrollieren sämtlicher Abbuchungen durch den Berufungsbeklagten natürlich und adäquat kausal für den entstandenen Negativsaldo sei.