13 7.4.2 Die Berufungsklägerin habe sich nicht auf einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten berufen. Sie habe indessen den Berufungsbeklagten zur Rückzahlung des Negativsaldos aufgefordert und geltend gemacht, er hätte die ausgebliebenen Abbuchungen bemerken können und müssen. Erst im schriftlichen Schlussvortrag – und damit grundsätzlich verspätet – habe die Berufungsklägerin Ausführungen zur Kausalität gemacht, wonach das Verhalten des Berufungsbeklagten eine Unterbrechung der Adäquanz bewirkt habe.