99 Abs. 3 OR). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts komme eine vollumfängliche Haftungsbefreiung des Kunden in Frage, wenn das Eigenverschulden der Bank so schwerwiegend sei, dass das zum Schaden beitragende Verhalten des Kunden als entfernt und rechtlich unbedeutend erscheine, mithin eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs anzunehmen sei. Die Bank habe folglich die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang darzutun. Das Verschulden des Kunden werde vermutet, wobei ihm der Exkulpationsbeweis offenstehe (E. 40 des angefochtenen Entscheids, pag. 303).