Soweit es um einen Anspruch gehe, den sie durchzusetzen versuche, könne ein ihrerseits stipulierter Haftungsausschluss nicht rechterheblich sein. Der Vollständigkeit halber merkte das Regionalgericht an, dass – selbst für den Fall, dass die als Haftungsausschlussklausel bezeichnete Bestimmung als Risikotransferklausel zu qualifizieren wäre – im vorliegenden Einzelfall von einer groben Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen wäre, womit die entsprechende Klausel in analoger Anwendung von Art. 100 Abs. 1 OR ohnehin nichtig und damit unbeachtlich wäre (E. 39.12-39.16 des angefochtenen Entscheids, pag. 301 f.).