Weil er sich diesbezüglich aber nicht erfolgreich auf einen Erfüllungsanspruch berufen könne, sei ein allfälliger Haftungsausschluss unbeachtlich. Soweit weitergehend, betreffe der Streitgegenstand den Negativsaldo, für dessen Geltendmachung die Berufungsklägerin aktivlegitimiert sei. Soweit es um einen Anspruch gehe, den sie durchzusetzen versuche, könne ein ihrerseits stipulierter Haftungsausschluss nicht rechterheblich sein.