Es erwog, ein solcher Haftungsausschluss (im Sinne eines Verteidigungsmittels) könne höchstens dann relevant werden, wenn davon ausgegangen werde, dass die Berufungsklägerin keine der rund 200 strittigen Transaktionen hätte vornehmen und das Konto des Berufungsbeklagten am 8. Juni 2020 nach wie vor einen Positivsaldo hätte ausweisen müssen. Nur im Umfang eines solchen Positivsaldos sei der Berufungsbeklagte aktivlegitimiert. Weil er sich diesbezüglich aber nicht erfolgreich auf einen Erfüllungsanspruch berufen könne, sei ein allfälliger Haftungsausschluss unbeachtlich.