Das Regionalgericht ging weiter auf die Haftungsausschlussklausel ein, die in Ziff. 6 der TNB für Onlinezahlungen verankert ist, und auf die sich die Berufungsklägerin für den Fall berufen hatte, dass ihr ein Fehler angelastet würde. Es erwog, ein solcher Haftungsausschluss (im Sinne eines Verteidigungsmittels) könne höchstens dann relevant werden, wenn davon ausgegangen werde, dass die Berufungsklägerin keine der rund 200 strittigen Transaktionen hätte vornehmen und das Konto des Berufungsbeklagten am 8. Juni 2020 nach wie vor einen Positivsaldo hätte ausweisen müssen.