Die von der Berufungsklägerin implementierten Kontroll- und Prüfungsmechanismen hätten eine evidente und offenbar systemimmanente Lücke aufgewiesen, welche der Berufungsklägerin hätte bekannt sein und vorgängig hätte behoben werden müssen. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin sei als grobfahrlässig zu qualifizieren. Sie könne sich nicht auf einen Rückerstattungsanspruch nach Art. 402 des Obligationenrechts (OR; SR 220) berufen (E. 39.8-39.11 des angefochtenen Entscheids, pag. 297-301). 7.3.3 Das Regionalgericht ging weiter auf die Haftungsausschlussklausel ein, die in Ziff.