12 Hilfsperson stattfänden. Die Bank habe sicherzustellen, dass der Zahlungsverkehr – wie mit ihrem Kunden vereinbart – gehörig ablaufe. Tue sie dies wie vorliegend nicht, führe sie ihren Auftrag nicht gehörig und damit unsorgfältig aus. Die von der Berufungsklägerin implementierten Kontroll- und Prüfungsmechanismen hätten eine evidente und offenbar systemimmanente Lücke aufgewiesen, welche der Berufungsklägerin hätte bekannt sein und vorgängig hätte behoben werden müssen.