Ansonsten würde die von der Berufungsklägerin vorgesehene Deckungsprüfung obsolet. Im Ergebnis bedeute dies, dass die verabredete Überzugslimite respektive die Wahrung derselben Bedingung für die Ausführung der jeweiligen Zahlungsanweisungen sei (E. 39.5-39.7 des angefochtenen Entscheids, pag. 295 f.). 7.3.2 Gemäss den Ausführungen der Berufungsklägerin selber, so das Regionalgericht weiter, seien die umstrittenen Abbuchungen am 8. Juni 2020 automatisch verarbeitet worden, ohne dass ihr der daraus resultierende Negativsaldo bewusst gewesen wäre. Eine erneute Deckungsprüfung sei mit anderen Worten nicht durchgeführt worden.