So argumentiere sie nämlich, der Berufungsbeklagte hätte zur Kontrolle seines Spielverhaltens die Möglichkeit gehabt, beim Online-Casino respektive auf dem Spielerkonto eine Verlust- und Einsatzlimite festzulegen. Gestützt auf die zwischen den Parteien getroffene Individualabrede habe der Berufungsbeklagte darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsklägerin sein Privatkonto – selbst beim Vorliegen von autorisierten Zahlungsanweisungen – nicht über die vereinbarte Limite hinaus belasten würde. Nur in diesem Sinne könne eine individuell verabredete Überzugslimite überhaupt verstanden werden.