11 Im Fall des Berufungsbeklagten, so das Regionalgericht weiter, sei unbestrittenermassen eine Individualabrede getroffen worden, nach welcher dieser sein Privatkonto um CHF 500.00 habe überziehen dürfen. Als solche gehe sie allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich vor. Die Berufungsklägerin bringe indes vor, die Bestimmungen in den AGB zur Deckungsprüfung – und damit sinngemäss auch zur Wahrung der Überzugslimite – seien «Kann-Vorschriften». Diesem Standpunkt – so das Regionalgericht – könne nicht gefolgt werden.