Es führte aus, der Berufungsklagte habe unbestrittenermassen sämtliche Abbuchungen autorisiert, wenngleich dies teilweise lange vor der tatsächlichen Belastung auf seinem Konto geschehen sei. Eine Befristung oder ein Widerruf der Zahlungsanweisungen habe nicht stattgefunden. In den AGB sei indessen die folgende Klausel enthalten, die nach Ansicht des Berufungsbeklagten einer derart lange nachgelagerten Abbuchung entgegenstehe, wie sie vorliegend erfolgt sei: 9. Bezahlen im Internet […]