Vorzuziehen sei allerdings die bisher in den Kantonen verfolgte Praxis, die Feststellungsklage als gegenstandslos abzuschreiben. Weil ein Nichteintreten beziehungsweise ein Abschreiben der Feststellungsklage die bereits vorhandenen Prozessergebnisse im negativen Feststellungsprozess vernichten könnte, rechtfertigt es sich, den Streitgegenstand zu behandeln und ein Urteil bezüglich der Leistungsklage zu fällen. Erst dann ist die negative Feststellungsklage gegebenenfalls als gegenstandslos abzuschreiben (so auch OBERHAMMER/WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl 2021, N. 20 zu Art. 88 ZPO). III.