O., N. 7 zu Art. 88 ZPO), es sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Rz. 68 ff. der Berufung, pag. 367 f.). Ein solches Vorgehen erweist sich indessen als nicht sachgerecht: Selbst FÜLLE- MANN führt an besagter Stelle nämlich lediglich aus, aufgrund des weggefallenen Feststellungsinteresses könne ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, sobald für den Leistungskläger die Fortführungslast eintrete. Vorzuziehen sei allerdings die bisher in den Kantonen verfolgte Praxis, die Feststellungsklage als gegenstandslos abzuschreiben.