9 Nichtschuld festgestellt, nicht aber darüber geurteilt werden, ob ein Negativsaldo zu Unrecht bestehe (E. 16 des angefochtenen Entscheids, pag. 261). Die Frage, ob die Schuld des Berufungsbeklagten in materieller Hinsicht besteht oder nicht, wird auch bei der Leistungswiderklage beurteilt, weshalb sich daraus kein selbstständiges Interesse ableiten lässt. Was den Umgang mit der negativen Feststellungsklage in prozessualer Hinsicht angeht, beantragt die Berufungsklägerin unter Verweis auf FÜLLEMANN (a.a.O., N. 7 zu Art.