Vielmehr hätte es auf die Widerklage eintreten und diese inhaltlich beurteilen müssen. 5.5.6 Mit der Beurteilung einer (weitergehenderen) Leistungswiderklage entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer vorgängig eingereichten negativen Feststellungsklage (RICHTERS/NAEGELI, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 242). Dies ist auch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation der Fall. Anders als der Berufungsbeklagte ausführt, führt der Fortbestand des Negativsaldos auf seinem A-Konto nicht dazu, dass ein Feststellungsinteresse weiter zu bejahen wäre (Rz. 62 der Berufungsantwort, pag.