ger (bei Gutheissung seiner Klage) ein definitiver Rechtsöffnungstitel verschafft würde, was eine abgewiesene Feststellungsklage grundsätzlich nicht bieten kann (E. 5.4.3 oben). Ob im zu beurteilenden Fall eine Konstellation vorliegt, bei der diese Eigenschaft ausnahmsweise auch dem Urteil über die negative Feststellungsklage zukommt, ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als die Berufungsklägerin neben der Zahlung des Negativsaldos auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung verlangt, die sie zur Eintreibung der entsprechenden Forderung beim Betreibungsamt Würenlos anhängig gemacht hat.