Soweit es aber um die Beurteilung jener Transaktionen geht, die zum Negativsaldo auf dem A-Konto des Berufungsbeklagten führten, stehen sich faktisch die vom Regionalgericht beurteilte negative Feststellungsklage (des Berufungsbeklagten) und die Leistungswiderklage (der Berufungsklägerin) gegenüber. Auch wenn mit der von der Berufungsklägerin erhobenen Leistungswiderklage auf den ersten Blick lediglich das kontradiktorische Gegenteil der negativen Feststellungsklage zum Prozessthema gemacht wird, geht der Leistungsanspruch – wie erwähnt – insoweit über den Feststellungsanspruch hinaus, als dem Leistungsklä-