Zwar macht der Berufungsbeklagte mit seinem Rechtsbegehren 1 auch jene Transaktionen zum Streitgegenstand, die aufgrund des damals bestehenden Positivsaldos vom Privatkonto des Berufungsbeklagten abgebucht werden konnten. Würde ausschliesslich die Widerklage beurteilt, wären diese Transaktionen nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit es aber um die Beurteilung jener Transaktionen geht, die zum Negativsaldo auf dem A-Konto des Berufungsbeklagten führten, stehen sich faktisch die vom Regionalgericht beurteilte negative Feststellungsklage (des Berufungsbeklagten) und die Leistungswiderklage (der Berufungsklägerin) gegenüber.