Die Berufungsklägerin ihrerseits strebt mit der Widerklage die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung ebendieses Negativsaldos an und will damit den Ausstand ausgleichen, der aus der Abbuchung der aufgestauten Transaktionen resultiert. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt und von den Parteien auch nicht bestritten, dreht sich der Streit im Kern um die Frage, ob die rund 200 aufgestauten Transaktionen zu Gunsten der E.________ AG am 8. Juni 2020 zu Recht dem Konto des Berufungsbeklagten belastet wurden oder nicht (E. 23 des angefochtenen Entscheids, pag.