8 tergehend geht es um die Beseitigung des Negativsaldos; jenes Ziel also, das er auch mit dem Eventualbegehren auf Feststellung des Nichtbestands des Negativsaldos verfolgt. Die Berufungsklägerin ihrerseits strebt mit der Widerklage die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung ebendieses Negativsaldos an und will damit den Ausstand ausgleichen, der aus der Abbuchung der aufgestauten Transaktionen resultiert.