5.5.5 Vorliegend hat der Berufungsbeklagte in seiner Klage vom 23. August 2021 in erster Linie formell ein Leistungsbegehren auf Zahlung von CHF 10'505.00 gestellt (Rechtsbegehren 1). Wie sich aus der Begründung und der späteren Modifikation des Rechtsbegehrens (pag. 173) ergibt, ging es dem Berufungsbeklagten mit seiner Klage darum, so gestellt zu werden, wie wenn die Transaktionen, die sich beim externen Payment Service Provider aufgestaut hatten und die seinem Privatkonto allesamt am 8. Juni 2020 abgebucht wurden, nie belastet worden wären.