Wird dagegen auf eine negative Feststellungsklage hin im selben Prozess (widerklageweise) eine Leistungsklage eingereicht, drohen diese Konsequenzen nicht. Würde man in dieser Konstellation indessen strikt die Kernpunkttheorie anwenden, wäre es dem mit der negativen Feststellungsklage ins Recht gefassten Gläubiger verwehrt, selber eine Leistungsklage einzureichen. Dies zumindest dann, wenn sich seine Leistungsklage im Kern um die gleichen Streitpunkte dreht, wie die zuvor eingereichte negative Feststellungsklage.