Mit Blick auf ihren Zweck mag die Rechtshängigkeitssperre dort gerechtfertigt sein, wo sich Klagen derselben Parteien (sei es vor verschiedenen oder dem gleichen Gericht) gegenüberstehen und so bei einer separaten Beurteilung unnötige parallele Prozesse mit potentiell widersprüchlichen Urteilen drohen. Wird dagegen auf eine negative Feststellungsklage hin im selben Prozess (widerklageweise) eine Leistungsklage eingereicht, drohen diese Konsequenzen nicht.