In diesem Zuge erklärte es die negative Feststellungsklage und die korrespondierende Leistungsklage für identisch, unabhängig davon, welche Klage zuerst angehoben worden war (BGE 128 III 284 E. 3.). 5.5.4 Mit Blick auf ihren Zweck mag die Rechtshängigkeitssperre dort gerechtfertigt sein, wo sich Klagen derselben Parteien (sei es vor verschiedenen oder dem gleichen Gericht) gegenüberstehen und so bei einer separaten Beurteilung unnötige parallele Prozesse mit potentiell widersprüchlichen Urteilen drohen.