7 lungsklage keine Sperrwirkung für die nachfolgende Leistungsklage (BGE 105 II 229 E. 1b). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht aber wieder aufgegeben und – wie eingangs erwähnt – zunächst für den Geltungsbereich des LugÜ und anschliessend auch für Binnenverhältnisse die Kernpunkttheorie angewendet. In diesem Zuge erklärte es die negative Feststellungsklage und die korrespondierende Leistungsklage für identisch, unabhängig davon, welche Klage zuerst angehoben worden war (BGE 128 III 284 E. 3.).