ZINGG, a.a.O., N. 81 zu Art. 59 ZPO). Entsprechend sah sich das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung dazu veranlasst, die materielle Rechtskraft und die Rechtshängigkeit unterschiedlich zu behandeln. Es erwog, während eine gutgeheissene negative Feststellungsklage materielle Rechtskraft für die spätere Leistungsklage schaffe, entfalte die vorgängige Feststel-