Weniger klar ist das Verhältnis im umgekehrten Fall, wenn also nach einer Klage auf Feststellung des Nichtbestands einer Forderung (negative Feststellungsklage) eine Leistungsklage auf Bezahlung dieses Betrags eingereicht wird. Anerkannt ist immerhin, dass eine Leistungsklage insoweit über die Feststellungsklage hinausgeht, als sie dem obsiegenden Leistungskläger einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschafft, was eine abgewiesene Feststellungsklage grundsätzlich nicht bieten kann (BGE 148 III 30 E. 3.5, wo das Bundesgericht aber gleichzeitig für die Aberkennungsklage eine Ausnahme von diesem Grundsatz angenommen hat; ZINGG, a.a.