Eine solche nachträglich eingereichte Feststellungsklage entspricht im Ergebnis einem Antrag auf Klageabweisung. Sowohl nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff als auch nach der Kernpunkttheorie ist in dieser Konstellation von einem identischen Streitgegenstand auszugehen. Folgerichtig steht die Rechtshängigkeit der Leistungsklage der Einreichung der Feststellungsklage entgegen. Weniger klar ist das Verhältnis im umgekehrten Fall, wenn also nach einer Klage auf Feststellung des Nichtbestands einer Forderung (negative Feststellungsklage) eine Leistungsklage auf Bezahlung dieses Betrags eingereicht wird.