Wo die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis zu ziehen sind, beziehungsweise auf welchen Streitgegenstandsbegriff für die Prüfung der Identität abzustellen ist, wird vor allem dort kontrovers diskutiert, wo sich eine Feststellungsklage und eine Leistungsklage gegenüberstehen, die sich im Kern um den gleichen Anspruch drehen. Unproblematisch ist das Verhältnis allgemein dort, wo nach einer Leistungsklage eine Klage auf Feststellung des Nichtbestands der eingeklagten Forderung eingereicht wird. Eine solche nachträglich eingereichte Feststellungsklage entspricht im Ergebnis einem Antrag auf Klageabweisung.