mittlerweile ausser Kraft; BGE 128 III 284 E. 3bb) angewendet. Diese Rechtsprechung hat es nun auch für die Nachfolgebestimmungen des GestG in der ZPO übernommen (Urteil des BGer 4A_405/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1). 5.5.3 Wo die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis zu ziehen sind, beziehungsweise auf welchen Streitgegenstandsbegriff für die Prüfung der Identität abzustellen ist, wird vor allem dort kontrovers diskutiert, wo sich eine Feststellungsklage und eine Leistungsklage gegenüberstehen, die sich im Kern um den gleichen Anspruch drehen.