0.275.12]) entwickelte Kernpunkttheorie aus. Danach ist im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit von einem identischen Anspruch auszugehen, wenn die Rechtsbegehren im Kern denselben Streit über Rechtsfolgen aus demselben weit verstandenen Lebenssachverhalt betreffen (ZINGG, a.a.O., N. 81 zu Art. 59; zur Kernpunkttheorie BGE 138 III 570 E. 4.2.2). Diesen Begriff des Streitgegenstands hat das Bundesgericht auch für Binnensachverhalte übernommen und ihn namentlich auf Art. 9 IPRG (Urteil des BGer 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.2) und Art. 35 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; mittlerweile ausser Kraft;