Lautet das Rechtsbegehren auf eine Geldleistung, ist für die Prüfung der Anspruchsidentität die Klagebegründung beizuziehen (Urteil des BGer 4A_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3). Von einem anderen und im Ergebnis weiteren Streitgegenstandsbegriff geht die vom EuGH zu Art. 29 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; entspricht Art. 27 des Lugano-Übereinkommens [LugÜ, SR. 0.275.12]) entwickelte Kernpunkttheorie aus.