6 neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3). Lautet das Rechtsbegehren auf eine Geldleistung, ist für die Prüfung der Anspruchsidentität die Klagebegründung beizuziehen (Urteil des BGer 4A_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3).