ZPO sprechen beide von einer «Sache», die nicht anderweitig rechtshängig beziehungsweise nicht rechtskräftig entschieden sein darf. Der damit angesprochene Begriff des Streitgegenstandes ist in der Zivilprozessordnung nicht definiert. Seine zentrale Bedeutung liegt in der Beurteilung, ob zwei Klagen miteinander identisch sind.