Ist die Sache bereits entschieden oder hängig, fehlt ein legitimes Interesse an nochmaliger gerichtlicher Beurteilung (ZINGG, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 34 zu Art. 59 ZPO). Zwischen den Rechtsinstituten der Rechtshängigkeit und der abgeurteilten Sache besteht sodann insoweit eine Analogie, als beide namentlich das Zustandekommen widersprüchlicher Urteile in der gleichen Sache verhindern wollen (BGE 105 II 229 E. 1a). 5.5.2 Art. 59 Abs. 2 Bst. d und Bst. e ZPO sprechen beide von einer «Sache», die nicht anderweitig rechtshängig beziehungsweise nicht rechtskräftig entschieden sein darf.