5.5 5.5.1 Damit ein Gericht ein Sachurteil fällen kann, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört namentlich ein schutzwürdiges Interesse der rechtssuchenden Partei (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO). Auch die Prozessvoraussetzungen der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit beziehungsweise der fehlenden Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 Bst. d und e ZPO) können als Ausdruck dieses Interesses verstanden werden. Ist die Sache bereits entschieden oder hängig, fehlt ein legitimes Interesse an nochmaliger gerichtlicher Beurteilung (ZINGG, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 34 zu Art.