Darüber hinaus werde mit der Widerklage aber zusätzlich ein Vollstreckungstitel (Leistungsurteil und Beseitigung des Rechtsvorschlages) angestrebt. Die Leistungswiderklage gehe damit über den deckungsgleichen Kern hinaus, womit ein anderer, weiterer Streitgegenstand vorliege. Ferner könne sie (die Berufungsklägerin) ohne ein Leistungsurteil ihre Forderung nicht vollstrecken. Beim Entscheid, der die negative Feststellungsklage abweise, handle es sich nicht um einen Vollstreckungstitel (Rz. 68-74 der Berufung, pag.