Weil die Prozessvoraussetzungen aber bis zum Urteilszeitpunkt gegeben sein müssten, sei in einem solchen Fall nicht auf die negative Feststellungsklage einzutreten. Vorliegend seien die negative Feststellungsklage und die widerklageweise erhobene Leistungsklage im Kern identisch. Es gehe nämlich um den Bestand beziehungsweise den Nichtbestand der gleichen Forderung. Darüber hinaus werde mit der Widerklage aber zusätzlich ein Vollstreckungstitel (Leistungsurteil und Beseitigung des Rechtsvorschlages) angestrebt.