Ein allfälliges Feststellungsinteresse an der negativen Feststellungsklage bestehe nämlich nur solange, als die Gegenseite daraufhin nicht eine Leistungs(wider)klage erhebe. Werde nach Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage eine (nur im Kern) spiegelbildliche, in der Sache aber weitergehende Leistungsklage widerklageweise eingereicht, entfalle das Rechtsschutzinteresse an der negativen Feststellungsklage und damit eine Prozessvoraussetzung. Weil die Prozessvoraussetzungen aber bis zum Urteilszeitpunkt gegeben sein müssten, sei in einem solchen Fall nicht auf die negative Feststellungsklage einzutreten.