5 5.3.2 Nach dem Eintreten auf die Widerklage hätte das Regionalgericht weiter das Verhältnis zwischen der negativen Feststellungsklage und der Widerklage prüfen müssen. Ein allfälliges Feststellungsinteresse an der negativen Feststellungsklage bestehe nämlich nur solange, als die Gegenseite daraufhin nicht eine Leistungs(wider)klage erhebe.