Beides sei vorliegend nicht der Fall. Entsprechend habe die Vorinstanz das Rechtsbegehren denn auch richtigerweise abgewiesen. Die Widerklage verfolge demgegenüber einen ganz anderen Zweck, nämlich den negativen Saldo auf dem Privatkonto auszugleichen. Sie verlange somit eine Leistung und strebe so einen Vollstreckungstitel zwecks Inkasso dieses Betrags an (Leistungsurteil und Beseitigung des Rechtsvorschlags). Die Ansicht des Regionalgerichts, beide Parteien würden meinen, Gläubiger derselben Forderung zu sein, sei entsprechend nicht richtig. Bei richtiger Betrachtung wäre somit auf die Widerklage einzutreten gewesen (Rz.