Es liege somit nicht der gleiche Streitgegenstand vor und die anderweitige Rechtshängigkeit sei zu verneinen. Mit dem Rechtsbegehren 1 der Klage habe der Berufungsbeklagte die Rückerstattung von CHF 10'505.00 erreichen wollen, die seinem Privatkonto unbestrittenermassen belastet worden seien. Dieses Rechtsbegehren hätte aber nur dann gutgeheissen werden können, wenn das Privatkonto zum Zeitpunkt der Abrechnung einen CHF 10'505.00 übersteigenden Saldo aufgewiesen hätte und die Abbuchung unzulässigerweise erfolgt wäre. Beides sei vorliegend nicht der Fall.