Obschon das Rechtsbegehren 1 der Klage und das Rechtsbegehren 2 der Widerklage, gestützt auf welche das Regionalgericht die anderweitige Rechtshängigkeit bejaht habe, grundsätzlich auf dem gleichen Tatsachenfundament fussen würden, verfolgten sie nicht denselben Zweck und seien daher nicht identisch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es liege somit nicht der gleiche Streitgegenstand vor und die anderweitige Rechtshängigkeit sei zu verneinen.