Die Identität sei nur bezüglich des Feststellungsbegehrens des Berufungsbeklagten (Eventualbegehren beziehungsweise Rechtsbegehren 2 der Klage) und dem Leistungsbegehren der Widerklage (dortiges Rechtsbegehren 2) zu bejahen. Obschon das Rechtsbegehren 1 der Klage und das Rechtsbegehren 2 der Widerklage, gestützt auf welche das Regionalgericht die anderweitige Rechtshängigkeit bejaht habe, grundsätzlich auf dem gleichen Tatsachenfundament fussen würden, verfolgten sie nicht denselben Zweck und seien daher nicht identisch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.