5.3 5.3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet, die Annahme des Regionalgerichts, wonach überschneidende Parteianträge vorlägen, treffe nicht vollständig zu. Die Identität sei nur bezüglich des Feststellungsbegehrens des Berufungsbeklagten (Eventualbegehren beziehungsweise Rechtsbegehren 2 der Klage) und dem Leistungsbegehren der Widerklage (dortiges Rechtsbegehren 2) zu bejahen.