Die Rechtshängigkeit der Klage sei mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 18. Februar 2021 eingetreten. Folglich sei gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO auf die am 29. Oktober 2021 anhängig gemachte Widerklage nicht einzutreten (E. 23 des angefochtenen Entscheids, pag. 265).